RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 269
Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.

GG Art. 12; BRAO §§ 32, 36

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Nichterkennbarkeit der Anwaltstätigkeit

BGH, Beschl. v. 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02 (AnwGH München (Fundstelle: NJW 2005, 1420) Einem Rechtsanwalt kann die Zulassung entzogen werden, weil er die organisatorischen Voraussetzungen für die Erkennbarkeit seiner Tätigkeit nach außen (Praxisschild, Telefonanschluss, Erreichbarkeit) nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.¹

Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO anstelle des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Stichtag erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andrerseits, alternativ nebeneinander zu bestehen. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur komme es bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 und vorangegangener Tätigkeit als Wahlverteidiger allerdings, so das OLG Schleswig, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spiele. War der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004, solle der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach der BRAGO erhalten, während die Vergütung für den Pflichtverteidiger sich nach neuem Recht beurteilen soll.

RVG § 61

Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG gem. § 61 RVG

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.11.2004 – 1 Ws 423/04 – Die Vergütung des Strafverteidigers ist nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Recht (RVG) zu berechnen, wenn der Verteidiger nach diesem Stichtag beigeordnet worden ist, auch wenn er vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist die BRAGO anstelle des seit dem 01.07.2004 geltenden RVG weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Stichtag erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Gesetzestext scheinen beide Voraussetzungen, unbedingte Auftragserteilung einerseits und gerichtliche Bestellung bzw. Beiordnung andrerseits, alternativ nebeneinander zu bestehen. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur komme es bei einer Beiordnung als Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004 und vorangegangener Tätigkeit als Wahlverteidiger allerdings, so das OLG Schleswig, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung als Pflichtverteidiger an, da die Auftragserteilung durch den Mandanten nur beim Wahlverteidiger eine Rolle spiele. War der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 01.07.2004, solle der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach der BRAGO erhalten, während die Vergütung für den Pflichtverteidiger sich nach neuem Recht beurteilen soll.

BRAO § 49 b

Erfolgshonorar

OLG Celle, B. v. 26.11.2004 – 3 U 250/04 – (Fundstelle : AGS 3/2005, 107) § 49 b BRAO ist nicht verfassungswidrig. Rechtsvergleichende Betrachtungen können ein abweichendes Ergebnis nicht begründen.

Nach Auffassung des Gerichts steht die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die Einwohnermeldeämter entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten entgegen. Für die Anfrage bei einem Anwohnermeldeamt könnte keine Gebühr gem. § 120 Abs. 2 BRAGO geltend gemacht werden, da diese Bestimmung eine Sondervorschrift zu § 118 BRAGO sei. § 118 BRAGO betreffe nach seinem Wortlaut Tätigkeiten eines Rechtsan-walts „in anderen als im 3. bis 11. Abschnitt geregelten Angelegenheiten“. Mithin scheide eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeiten unter einen in diesen Abschnitten aufgeführten Tatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext ergebe sich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden könne. Da im Streitfall der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteilten Prozessauftrags tätig geworden sei, würden sich seine Gebühren allein nach § 31 ff. BRAGO berechnen.

(Fundstelle: MDR 2004, 538 f.)

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.

Die Kläger hatten als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Umsatzsteuer wurde im KFB nicht festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte keine Erfolg.

Nach Ansicht des Senats umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühr zu erhebenden Umsatzsteuer. Werde ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liege jedoch kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehöre. Eine solche Tätigkeit sei keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern ein sogenanntes Innengeschäft.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung sei ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Diesen Grundcharakter verliere der Anspruch nicht dadurch, dass die Durchsetzung zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen solle.

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Nach Auffassung des Gerichts steht die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die Einwohnermeldeämter entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten entgegen. Für die Anfrage bei einem Anwohnermeldeamt könnte keine Gebühr gem. § 120 Abs. 2 BRAGO geltend gemacht werden, da diese Bestimmung eine Sondervorschrift zu § 118 BRAGO sei. § 118 BRAGO betreffe nach seinem Wortlaut Tätigkeiten eines Rechtsan-walts „in anderen als im 3. bis 11. Abschnitt geregelten Angelegenheiten“. Mithin scheide eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeiten unter einen in diesen Abschnitten aufgeführten Tatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext ergebe sich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden könne. Da im Streitfall der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteilten Prozessauftrags tätig geworden sei, würden sich seine Gebühren allein nach § 31 ff. BRAGO berechnen. (Fundstelle: MDR 2004, 538 f.)

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer. Die Kläger hatten als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Umsatzsteuer wurde im KFB nicht festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hatte keine Erfolg. Nach Ansicht des Senats umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch zwar grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühr zu erhebenden Umsatzsteuer. Werde ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liege jedoch kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehöre. Eine solche Tätigkeit sei keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern ein sogenanntes Innengeschäft. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Werbung sei ausschließlich ihrem beruflichen Bereich zuzurechnen. Diesen Grundcharakter verliere der Anspruch nicht dadurch, dass die Durchsetzung zugleich das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützen solle. Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

BRAGO §§ 31, 20

Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eine Prozessauftrages tätig, ist dies mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – VIII ZB 69/03 (LG Frankfurt M. – 2/9 T 160/02; AG Frankfurt M.) Nach Auffassung des Gerichts steht die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die Einwohnermeldeämter entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten entgegen. Für die Anfrage bei einem Anwohnermeldeamt könnte keine Gebühr gem. § 120 Abs. 2 BRAGO geltend gemacht werden, da diese Bestimmung eine Sondervorschrift zu § 118 BRAGO sei. § 118 BRAGO betreffe nach seinem Wortlaut Tätigkeiten eines Rechtsan-walts „in anderen als im 3. bis 11. Abschnitt geregelten Angelegenheiten“. Mithin scheide eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeiten unter einen in diesen Abschnitten aufgeführten Tatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext ergebe sich, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden könne. Da im Streitfall der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteilten Prozessauftrags tätig geworden sei, würden sich seine Gebühren allein nach § 31 ff. BRAGO berechnen.

(Fundstelle: MDR 2004, 538 f.)

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