AVB Vermögen / WB §§ 4 V, 5 III

Deckungs- und Haftpflichtprozess bei Vermögenshaftpflicht eines Anwalts

BGH, Urteil v. 28.09.2005 – IV ZR 255/04 (OLG München) Fundstelle: NJW 2006, S. 289 ff. 1.
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschaden-haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und den Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zu Grunde legen.

2.
Bei der Prüfung, ob ein von dem Eigentümer eines abgebrannten Hauses beauftragter Rechtsanwalt einen auf sein Konto von dem Gebäudeversicherer überwiesenen Betrag, der für den Hypothekengläubiger bestimmt war, unter wissentlicher Verletzung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Hypothekengläubiger an seinen Mandanten weitergeleitet hat, ist unter Berücksichtigung seiner beruflichen Unerfahrenheit festzustellen, ob der Rechtsanwalt seine mehrseitigen Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten, dem Hypothekengläubiger und dem Versicherer überblickt hat und welches Motiv er für die Fehlüberweisung gehabt haben könnte.

3.
Der Haftpflichtversicherer eines Rechtsanwalts, von dem der Rechtsanwalt Versicherungsleistungen begehrt, weil er nach einer fehlerhaften Weiterleitung eines für einen Hypothekengläubiger bestimmten Geldbetrags an seinen Mandanten statt an den Hypothekengläubiger von diesem mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, kann dem Rechtsanwalt nicht zur Begründung einer Leistungsfreiheit entgegenhalten, der Rechtsanwalt habe ihn nicht hinreichend über den Haftpflichtprozess unterrichtet, wenn der fehlgeleitete Geldbetrag von diesem Versicherer als Gebäudeversicherer stammte und der Sachbearbeiter des Haftpflichtfalls in Kenntnis der Beteiligung über die Gebäudeversicherung sich nicht dort informiert hat.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4 4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

StGB § 352 Abs. 1; RVG § 4

Keine Gebührenüberhebung bei Abrechnung einer vereinbarten Vergütung

BGH, Urt. v. 06.09.2006 – 5 StR 64/06
Fundstelle: AGS 2007, S. 599 ff.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4

4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-versuch

BVerfG, Beschl. v. 04.09.2006 – 1 BvR 1911/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 40 Die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Verweisung des Antragstellers auf eine Schuldnerberatungsstelle ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

FAO § 4 I, III

Keine „Alte-Hasen-Regelung“ beim Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.08.2006 – 1 ZU 63/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1471 ff. Auch eine umfangreiche praktische Tätigkeit eines Anwalts stellt grundsätzlich keinen Ersatz für den Erwerb theoretischer Kenntnisse nach § 4 I FAO dar. Dies gilt selbst dann, wenn diese das Maß dessen übersteigt, das üblicherweise durch die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

VV RVG Nr. 1002, 1005

Mitwirkung bei Erledigungen

LSG NRW, Urt. v. 22.08.2006 – L 1 AL 23/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 427

Auch wenn die Behörde aufgrund der in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung vorgetragenen Argumente ihre ursprüngliche Auffassung ändert und dem Widerspruch abhilft, fällt dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nicht an.

VV RVG Nr. 4130

Revision; Verfahrensgebühr; Begründung der Revision

OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 – 2 Ws 134/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 600 ff. Die Gebühr Nr. 4130 VV entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist. OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2006 – 2 Ws 134/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 600 ff.

Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Anmerkung: Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.

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