GG Art. 2 I, 5 I, 12 I; BGB §§ 823 I, II, 1004 I

Werbung für Anwaltssozietät im Internet mit sogenannter Gegnerliste

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06
Fundstelle: NJW 2008, S. 838 ff.

Zu den von Art. 12 I GG geschützten Tätigkeiten einer Anwaltssozietät gehört auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Dies gilt ohne Einschränkung auch bei der Wahl des Mediums Internet und ist im Rahmen der Abwägung zwischen den Rechten der Rechtsanwälte und denen der in einer zu Werbezwecken veröffentlichten „Gegnerliste“ genannten Prozessgegnern zu berücksichtigen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.  Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Keine Begrenzung der erstattungsfähigen Reisekosten

BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 204 f.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.

 Leitsatz des Gerichts

 

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²  2 Leitsatz des Gerichts

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist. Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 3201

Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Berufung zur Fristwahrung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 66 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 II 3; RVG VV Nr. 3201

Keine Verfahrensgebühr bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1087 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO § 4 Abs. 1

Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen

BGH, Beschl. v. 04.12.2007 –
VI ZB 73/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 7 Nr. 8

Unvereinbarkeit von Anwaltstätigkeit und Akquisition in Personalangelegenheiten

BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1318 f.

 

1.
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als „Berater und Akquisiteur“ für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.

Leitsatz des Gerichts

 

2.
Ist ein Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig oder übt er eine Tätigkeit aus, die mit dem Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist, kommt es zu einer Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

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