RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103
Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL
Fundstelle: AGS 2008, S. 348 f.
War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4
Leitatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 3; RVG § 4
Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren
OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.
Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 17 Nr. 4 lit. b, 22 Abs. 1
Gebühren für Abschlussschreiben nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung
BRAO §§ 164–170, GG Art. 12
Verfassungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 27.02.2008 –
1 BvR 1295/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1293 ff.
1.
Das wesenstypische Element der freien Rechtsanwaltschaft liegt in der staatlicher Einflussnahme entzogenen, unabhängigen Wahrnehmung der Interessen des Rechtsuchenden. In diesem maßgeblichen Merkmal unterscheidet sich die Tätigkeit der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte nicht von der aller Rechtsanwälte.
2.
Mit der Begrenzung der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte gem. § 168 II BRAO verfolgt der Gesetzgeber ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren kann (vgl. BVerfGE 117, 163 [182] = NJW 2007, 979).
3.
Zur Förderung und Verbesserung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen sind das Auswahlverfahren und insbesondere die Zulassungsbegrenzung nach § 168 II BRAO verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und zumutbar.
Leitsatz der Redaktion der NJW
FAO §§ 5 S. 1 lit b, 6, 7
Voraussetzungen für die Anordnung eines Fachgesprächs
BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 14/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318
Genügen die praktischen Nachweise eines Fachanwaltsanwärters nicht den Anforderungen des § 5 FAO können die Themen eines Fachgesprächs aus dem gesamten nicht zur Fallbearbeitungen abgedeckten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung vorgesehenen Stoff gewählt werden. Für die durch Fallbearbeitung abgedeckten Bereiche gilt dies nur, wenn sich Zweifel ergeben.²
Leitsatz des Gerichts
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
FAO §§ 5 S. 1 lit. c, 10 Nr. 1
Berücksichtigungsfähigkeit von Fällen des Arbeitsförderungs- und Sozialrechts im Fachgebiet Arbeitsrecht
BGH, Beschl. v. 25.02.2008 – AnwZ (B) 17/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 318 f.
Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet des Arbeitsrecht i. S. der §§ 5 S. 1 lit. c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sei einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht hat.²
Leitsatz des Gerichts