BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5

Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.

Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.


Leitsatz der Redaktion der NJW 

 

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts   

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts  

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.

 

 

1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).

2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.

 

 

1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).

2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 43 a Abs. 5, 114 Abs. 1 Nr. 4; BORA § 4

Unterlassene Weiterleitung von Fremdgeld

Niedersächsischer AnwGH, Urteil vom 21.01.2008 – AGH 1/07
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 479

 

Ein Verstoß gegen die Pflicht, fremde Gelder unverzüglich an den Mandanten weiterzuleiten, hat regelmäßig die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge. Nur ausnahmsweise kann auf ein Vertretungs- und Beistandsverbot nach § 114 I Nr. 4 BRAO erkannt werden.²

Leitsatz des Gerichts

1. Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Strafverteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000 Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG (hier: 54.510,93 Euro) entsteht dadurch nicht.   2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.Leitsatz des Gerichts   

RVG § 46; RVG VV Nr. 7000

DVD statt Aktendoppel für den Angeklagten – Geltendmachung einer Dokumentenpauschale

OLG Köln, Beschl. v. 21.01.2008 –2 Ws 715/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1330 f.

 

1.
Gestattet der Vorsitzende der Strafkammer dem Strafverteidiger, dem Angeklagten eine Kopie einer DVD mit Audiodateien zu überlassen, liegt darin nicht das in Nr. 7000
Nr. 2 i. V. mit Nr. 1 lit. d VV RVG geforderte Einverständnis. Eine Dokumentenpauschale nach
Nr. 7000 VV RVG (hier: 54.510,93 Euro) entsteht dadurch nicht.

 

2. Die Anfertigung einer DVD, auf der Teile des Akteninhalts gespeichert sind, ist der Sache nach nichts anderes als die (auszugsweise) Herstellung eines Aktendoppels für den Angeklagten. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich nur zu erstatten, wenn es notwendig ist, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand hat.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstandes, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.  2. Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 111 g, 111 h StPO bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS    

RVG VV Nr. 4142; RVG §§ 33, 23 ff.; ZPO § 3; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

Gegenstandswert bei dringlichem Arrest

OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2008 – 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 175 f.

1.
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstandes, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.

 

2.
Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 111 g, 111 h StPO bestimmt sich gem.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

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