RVG VV Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.03.2009 – 13 WF 63/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 219

Eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Reiseauslagen des PKH-Anwalts zum Mediationstermin

Ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten „gerichtsnahen“ Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld).

Leitsatz des Gerichts

Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1, 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.Leitsatz des Gerichts

   1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung  oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 u. 2 VwGO  sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesondert Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.   2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

RVG § 17 Nr. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; VwGO §§ 68, 80 Abs. 4, 5

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht

OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 274 ff.

  1. Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1, 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.
  2. Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

    Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG § 17 Nr. 1; VwGO §§ 68, 80 Abs. 4, 5

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens 

OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 538 f. (Gründe veröffentlicht in AGS 2009, 274)

 

 

1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung  oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80 Abs. 4, 80 a Abs. 1 u. 2 VwGO  sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesondert Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

 

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem VG, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen. 2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung einer Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 344 f.1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines Rechtsanwalts

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 24.03.2009 – 1 BvR 144/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 2587 f.

Das Benennungsgebot in § 10 Abs. 1 S. 3 BORA ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Leitsatz der Redaktion der NJW

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