Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3

Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens

BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.

 

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 42 d I Nr. 1

Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein als Arbeitslohn

BFH, Urt. v. 12.02.2009 – VI R 32/08 (FG Sachsen)

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen handelt.

Leitsatz des Gerichts

Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.      Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.2.Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 44; BerHG §§ 2, 6

Mehrere Angelegenheiten in der Beratungshilfe

  1. Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.
  2. Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.


    Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 15; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen

OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 142 f.

1.     
Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.

2.
Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. 
Leitsatz des Gerichts

BORA § 7 Abs. 2

„Rechtsanwalt für …“

 AnwGH Schleswig-Hostein, Beschl. v. 05.02.2009 - 2 AGH 6/07 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gemäß § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

 

 

 

VV RVG Nr. 1008, 3100

Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren

LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.

Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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