ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3
Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens
BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 42 d I Nr. 1
Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein als Arbeitslohn
BFH, Urt. v. 12.02.2009 – VI R 32/08 (FG Sachsen)
Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen handelt.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15, 44; BerHG §§ 2, 6
Mehrere Angelegenheiten in der Beratungshilfe
RVG § 15; RVG VV Nr. 2503
Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen
OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 142 f.
1.
Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.
2.
Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.
Leitsatz des Gerichts
BORA § 7 Abs. 2
„Rechtsanwalt für …“
AnwGH Schleswig-Hostein, Beschl. v. 05.02.2009 - 2 AGH 6/07 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht
Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gemäß § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.
Leitsatz des Rezensenten des KammerReports
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
VV RVG Nr. 1008, 3100
Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren
LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.
Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS