ZPO § 3

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.04.2010 – 5 W 620/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 501 f.
 

 

Der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bzw. der Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage ist in der Regel mit einem Fünftel (20 %) des Streitwerts der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

   1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.   2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden. Leitsatz des Gerichts

1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen. 2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.  Leitsatz des Gerichts  

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Gebührenrechtliche Folgen der Prozessverbindung 

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 214 ff.

 

 

1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.

 

2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Anwaltsgebühren nach Verbindung zweier Verfahren

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 (OLG Dresden)Fundstelle: NJW 2010, S. 3377 ff.

1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen.

2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

   Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3102 Nr. 2 

Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263

 

 

Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.

 

Leitsatz des Gerichts

    1.      Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.   2.      Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.Leitsatz des Schrifleitung der AGS

WBO § 20 Abs. 4; WDO 2002 § 142 S. 2; RVG § 23 Abs. 2, 3; VV RVG Nr. 7000; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG § 10 Abs. 1 S. 6

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale; Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung

 

 

1.      Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.

 

2.      Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.

Leitsatz des Schrifleitung der AGS

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