RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – IV ZB 3/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 423 f.

§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; VV RVG Nrn. 3335, 3502

Gegenstandswert einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Beiordnung

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – XII ZB 82/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 549 f.

Wird einem Beteiligten zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, so richtet sich der Wert einer hiergegen erhobenen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach dem Wert der Hauptsache.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.   2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 155

Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung in Sorgerechtssachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2010 – 8 WF 133/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 420 ff.

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.

 

2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g)

Regelungskompetenz auch für ZweigstellenAnmerkung:

Die Satzungsversammlung hatte in ihrer Sitzung am 15. Juni 2009 die Einbeziehung der Zweigstelle in die Regelung des § 5 BORA beschlossen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Das Bundesministerium der Justiz hatte diesen Beschluss aufgehoben, da es die Auffassung vertrat, dass § 59 b Abs. 2 Nr. 1 g) BRAO der Satzungsversammlung keine Kompetenz für Regelungen zur Zweigstelle gewähre. Dieser Beschluss wurde durch Urteil des BGH vom 13. September 2010 aufgehoben, so dass die von der Satzungsversammlung beschlossene Neufassung des § 5 BORA nach Veröffentlichung durch die BRAK in Kraft treten kann.

 

Trockel, Geschäftsführer

 

GG Art. 3, 20; BVerfGG §§ 93 a, 93 c

Keine Verweisung auf Selbstvertretung oder Inanspruchnahme der Behörde bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen

BVerfG, Beschl. v. 06.09.2010 – 1 BvR 440/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 547 ff.

Betrifft die Interessenwahrnehmung für einen Rechtsuchenden gegenüber einer Behörde Fragen, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig sind, kann der Rechtsuchende nicht auf eine Selbstvertretung oder die Inanspruchnahme der Behörde verwiesen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 935, 940; UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11; BRAO § 43 b; GG Art. 12

Grenzen erlaubter Anwaltswerbung – Rundschreiben an Fondsgesellschafter

KG, Beschl. v. 31.08.2010 – 5 W 198/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 865 ff.

 

 

1.     Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.(Leitsatz des Gerichts)

2.     Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.(Leitsatz des Gerichts)

3.     Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.(Leitsatz des Gerichts)

   Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV. Leitsatz der Schrifleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist

OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 420 ff.

 

 

Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

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