BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2
Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung durch gewerblichen Großvermieter
BGH, Urt. v. 06.01.2011 – VII ZR 271/09 Fundstelle AGS 2011, S. 102 f.
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
RPflG §§ 11 Abs. 2, 24 a; BerHG § 2 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 1; RVG VV Nr. 2503
Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung
AG Halle, Beschl. v. 04.01.2011 – 103 II 4688/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 84 f.
1. Auch in Beratungshilfesachen entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der Richter und nicht der Rechtspfleger. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i. S. d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
3. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
„Das Haus der Anwälte“
LG Osnabrück, Urt. v. 22.12.2010 – 1 O 2937/10 = BeckRS 2011, 01092 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 255
Die Kanzleibezeichnung „Das Haus der Anwälte“ stellt eine irreführende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der dort ansässigen Anwälte dar.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)
RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4
Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle löst keine gesonderte Angelegenheit aus
BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 117 ff.
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.
BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB §§ 675 Abs. 1, 133, 157, 164 Abs. 2
Mandatserteilung an berufsübergreifende Sozietät
BGH, Urt. v. 09.12.2010 – IX ZR 44/10 (LG Heilbronn) Fundstelle: NJW 2011, S. 2301 ff.
1. Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.
2. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zu Stande.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104
Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Besprechungen
OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2010 – 25 W 651/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 584
Dient eine vorgerichtliche Besprechung dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme einer Partei zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS