Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird. Leitsatz des Gerichts

BGB § 280 Abs. 1; GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3

Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener Streitwertbeschwerde

OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2011 – 28 U 63/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 478 f.

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.

 

Leitsatz des Gerichts

BORA § 10 Abs. 1

Kennzeichnung weiterer Standorte als Zweigstellen

OLG Jena, Urt. v. 30.03.2011 – 2 U 569/10 = BeckRS 2011, 07972 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286 f.

§ 10 Abs. 1 BORA bestimmt nicht, dass Zweigstellen als solche kenntlich zu machen sind.(Leitsatz des Gerichts)

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 44 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 WF 1590/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3108 f.

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 114 ff.

PKH auch in Bagatellverfahren

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 274

Einem Bedürftigen kann die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA nicht mit der Begründung versagt werden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich (hier: 42 €).

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 114 ff.

PKH auch in Bagatellverfahren

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 274

Einem Bedürftigen kann die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines RA nicht mit der Begründung versagt werden, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich (hier: 42 €).

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben „Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise“, so steht der Geschäftsbesorgungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.Holt der Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erst für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein und wird diese erteilt, so entfaltet sie keine rückwirkende Kraft. Eine schon entstandene Geschäftsgebühr wird nicht von ihr umfasst.  Leitsatz des Gerichts

BGB § 675

Auftragserteilung unter der Bedingung einer Kostendeckungszusage des Rechtsschutz versicherers

OLG München, Urt. v. 16.3.2011 – 15 U 4263/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 58

  1. Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben „Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise“, so steht der Geschäftsbesorgungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.
  2. Holt der Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erst für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein und wird diese erteilt, so entfaltet sie keine rückwirkende Kraft. Eine schon entstandene Geschäftsgebühr wird nicht von ihr umfasst.

 

Leitsatz des Gerichts

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