ZPO § 4
Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit
BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZR 23/11Fundstelle: AGS 2011, S. 511
Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS
1. Scheidung als solche,
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 15, 33, 56
Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“
OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2011, S. 3109 f.
Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich
1. Scheidung als solche,
2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
3. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
4. Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.
Leitsatz des Gerichts
GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000
Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks
OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562
Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
FamGKG § 50
Keine Berücksichtigung von Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen
OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011- 7 WF 646/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 456 ff.
Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall
BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Leitsatz des Gerichts
1. Die Bewilligung von Beratungshilfe in den Angelegenheiten „Ehescheidung und Getrenntleben“ erfasst auch die damit zusammenhängenden Folgesachen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung.
2. Die entsprechende Tätigkeit des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts stellt deshalb verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.
3. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts die Vergütung lediglich in einer einzigen Angelegenheit festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt die Vergütung in den weiteren Angelegenheiten zur Nachfestsetzung anmelden.
4. Die Staatskasse kann hiergegen nicht die Einrede der Verwirkung geltend machen.Leitsatz des Verfassers des RVGReports