GmbHG § 1; HGB §§ 1, 2, 105, 161; BRAO §§ 1, 2; GG Art. 12

Keine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtform der GmbH & Co. KG

BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 3036 ff.

1.    Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG scheitert daran, dass zur Bestimmung des Wesens der KG an den Betrieb eines Handelsgewerbes angeknüpft wird.

2.    Auch das Gebot der funktionalen Interpretation von gleichen Begriffen in verschiedenen Gesetzen zwingt nicht zur Zulassung der Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG.

3.    Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder Rechtsform betreiben zu dürfen, besteht auch unter den Gesichtspunkten der Berufsausübungsfreiheit nicht.

Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO § 4

Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZR 23/11Fundstelle: AGS 2011, S. 511

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15, 33, 56

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 W 141/11 (LG Verden) Fundstelle: NJW 2011, S. 3109 f.

Wenn Beratungshilfe für die Angelegenheiten „Unterhalt, Scheidung oder Personensorge“ gewährt wird, ist für die Frage, ob „dieselbe Angelegenheit“ vorliegt, zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und insgesamt vier Komplexe, nämlich

1.    Scheidung als solche,

2.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

3.    Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und

4.    Finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) zu bilden.

Leitsatz des Gerichts

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG-KostVerz. Nr. 1500; RVG VV Nr. 1000

Wert eines Vergleichs über Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks

OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.07.2011 – 13 W 12/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 562

Schließen die Beteiligten (hier: Eheleute) einen Vergleich, in dem sie sich verpflichten, ein ihnen jeweils hälftig zustehendes bebautes Grundstück zu veräußern, richtet sich der Wert des Vergleichs für jeden der beteiligten Anwälte nach dem vollen Wert des Grundstücks und nicht nur nach dem Wert des hälftigen Anteils des eigenen Mandanten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50

Keine Berücksichtigung von Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.07.2011- 7 WF 646/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 456 ff.

Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mehr herangezogen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 14 Abs. 2, 112 c Abs. 1 S. 2; VwGO § 113 Abs. 1

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 (AGH Hamm) Fundstelle: NJW 2011, S. 3234 ff.

Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab dem 01.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Leitsatz des Gerichts

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