§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG
Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung
OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102
GG Art. 12 Abs. 1; VV RVG 2503, 3102, 3103
Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG
BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 428 f.
1. Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG angeordnete hälftige Anrechnung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Geschäftsgebühr auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar.
2. Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG a. F. angeordnete hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr hat deshalb in diesem Fall zu unterbleiben. Demgegenüber bestehen gegen die alternative Lösung, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die unverminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen, Bedenken.
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2
Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO §§ 112 c Abs. 1, 150 Abs. 1, 155 Abs. 4
Keine Postulationsfähigkeit nach Zulassungswiderruf mit Sofortvollzug
AnwGH Sachsen, Beschl. vom 15.08.2011 – AGH 12/11 (I) = BeckRS 2011, 23734 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 670
Ein Anwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, kann sich vor dem Anwaltsgerichts nicht mehr wirksam selbst vertreten.
Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial
1. Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.
2. Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports
ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 3401 ff.
Vorlage der Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 13.08.2011 – IV ZB 8/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 389 f.
1. Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.
2. Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.
Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports
RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91
Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten
LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64