§ 56 RVG

Gebot der kostensparenden Prozessführung

OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2014 - 6 WF 143/ 13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 185 ff.

Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 II Nr. 7

Vermögensverfall trotz Immobilienvermögens

BGH, Beschluss v. 6.2.2014 – AnwZ (Brfg) 83/13

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 255

 

Verfügt ein Anwalt über ein seine Verbindlichkeiten wertmäßigübersteigendes Immobilienvermögen, ist dies nicht stets geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, da es entscheidend auf die Liquidität entsprechender Mittel ankommt.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

FamFG § 275; BGB § 675

Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Beauftragung durch den Betreuten

OLG Koblenz, Urteil vom 13.2.2014 - 6 U 747/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1251 f.

Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.

Leitsatz des Gerichts

§ 15 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG; Nr. 3104, 3202 VV RVG
Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig anhängigen Anspruchs in einen gerichtlichen Vergleich

BAG, Beschl. v. 17.2.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: RVG Report 20,. S. 192 ff.

Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren anhängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein hierdurch eine Terminsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter „Syndikusanwälte“ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteile vom 03.04.2014 –B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R 




Medieninformation NR. 9/14 des BSG (Entscheidungsgründe liegen noch  nicht vor:

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2014 in drei Revisionsverfahren über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. "Syndikusanwälte") gemäß § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind.

Die beklagte DRV Bund hatte die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertrat, dass die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit sei, hielt das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen 11. Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BRAO), wohingegen der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (sog "Vier-Kriterien-Theorie").

Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB VI). Gleichzeitig sind sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 S 2 BRAO) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie sind jedoch nicht "wegen der" Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk muss wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung muss Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen.

Die Klägerin und die Kläger sind jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt. Denn nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfG vom 4.11.1992 ‑ 1 BvR 79/85 u.a. ‑ BVerfGE 87, 287 ff und BGH vom 7.11.2011 ‑ AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517 ff). Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Auf die von der Rechtspraxis entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" kommt es daher nicht an.

Dagegen haben die Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Denn die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich und in aller Regel keine Bedeutung zukommen.

Gegenstandswert im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 52 Abs. 2 GKG

OVG SchlH, Beschl. v. 11.2.2014 - 3 O 45/12

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 204 f.

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltliche Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten auf 5.000 € entspricht billigem Ermessen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 1000, 3104, 3105 VV RVG; § 31b RVG

Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich;

Terminsgebühr für Besprechungen mit anwaltlich nicht vertretenem Gegner

OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 - 11 W 457/14

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 188 ff.


1.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fällt eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann an, wenn er im Rahmen eines von dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten veranlassten Telefongesprächs mit diesem über die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens im Vergleichswege verhandelt.

2.
Dem Rechtsanwalt des Klägers entsteht auch eine Einigungsgebühr, wenn er in diesem Telefonat mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser wegen der unstreitigen Klageforderung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen solle, auf die Einlegung eines Einspruchs hiergegen verzichte und ihm dann die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt werde.


 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die BRAK hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) eine Stellungnahme erarbeitet. Grundsätzlich begrüßt die Kammer den Entwurf, regt jedoch an, neben der Absolvierung der Ausbildung von 120 Stunden auch den Nachweis von vier geleiteten Mediationsverfahren zu verlangen, damit die Bezeichnung zertifizierter Mediator/zertifizierte Moderatorin geführt werden darf.

Die BRAK hat zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung(MietNovG) eine Stellungnahme erarbeitet. Mit dem geplanten Gesetz soll u.a. eine Mietpreisgrenze für nachfragedominierte Wohnungsmärkte eingeführt werden.

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, „das Unternehmen selbst" in das Zentrum der Strafverfolgung zu rücken.

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