BDSG § 34; BRAO § 43 a II; BORA § 2 II, III

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch versus anwaltliche Schweigepflicht

AG Köln, Urteil vom 04.02.2015 - 134 C 174/14 Kl

Fundstell: NJW 2015, S. 1701

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43 a II BRAO steht einem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsanspruch des Prozessgegners seines Mandanten nach § 34 BDSG grundsätzlich entgegen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 43 a Abs. 3; StGB § 185

Harsche Kritik gegenüber einer Gemeinde

AnwG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414 f.

Allein der Umstand, dass ein Anwalt den Mitarbeitern einer Gemeinde „den Anstand“ abspricht, reicht nicht aus, um den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BORA § 7 Abs. 2

Irreführender Spezialisierungshinweis

OLG Frankfurt a. M, Urteil vom 30.04.2015 - 6 U 3/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 447

Die Aussage eines Anwalts, er sei „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“, ist irreführend, wenn diesem die Befugnis zur Führung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ nicht verliehen worden ist und er zudem nicht darlegen kann, alle Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis zu erfüllen.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BORA § 12

Umgehung des Gegenanwalts

AnwGH Sachsen, Urteil vom 27.02.2015 - AGH 19/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 414

Eine Umgehung des Gegenanwalts liegt in jeder unmittelbaren Kontaktaufnahme des Anwalts mit der Gegenpartei.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO §§ 114 Abs. 1 Nr. 4, 114 a Abs. 3 S. 1

Verstoß gegen ein Vertretungsverbot

AnwGH München, Urteil vom 03.02.2015 – BayAGH II-2-12/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 350 f.

Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen ein anwaltsgerichtliches Vertretungsverbot ziehen zwar in der Regel, nicht aber automatisch den Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach sich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

GG Art. 72 I, 74 I; NRWVerf. Art. 24 II 1; BGB §§ 134, 138 I u. II, 421, 612 II, 705; ZPO §§ 239, 246 I Hs. 1, 287 I 1 u. 2, 287 II, 403; BORA § 26

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede mit angestelltem Rechtsanwalt – Mindestlöhne

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 1709 ff.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 BORA enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 5 I 1 u. 3, II, III 1, 12 I; BRAO § 43 b; BORA § 6 I

Schockwerbung durch Rechtsanwälte – Werbetassen

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 1438 ff.

Das auf § 43 b BRAO gestützte Verbot einer reißerischen und / oder sexualisierenden Werbung durch einen Rechtsanwalt (hier: bildliche Darstellungen von Schlägen auf das nackte Gesäß eines Kindes und einer Frau sowie des Haltens einer Schusswaffe an den Kopf auf Werbetassen) kann mit den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) und der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 I GG) vereinbar sein.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Im August, spätestens Anfang September 2015 werden wir alle von der BRAK und der Bundesnotarkammer Post erhalten, die uns über den Bezug der beA-Karte informieren wird. Sie werden die Auswahl zwischen der "normalen beA-Karte", genannt beA-Karte Basis, haben, die 29,90 € kosten wird; haben aber auch die Möglichkeit sich für die beA-Karte Signatur für 49,90 € (beide Preise zzgl. Mehrwertsteuer) zu entscheiden. Für die Einzelheiten sowie auch die Zeitplanung klicken Sie bitte hier:

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.

Weiterführende Links:

Stellungnahme der BRAK (16/2015, Mai 2015)

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