Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags, an.
Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde. Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten „auf Vorrat“ arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.
Hinweis: Die Berufung ist zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten.
AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.09.2015 – 1 AGH 20/15