1. Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens ....

ArbG Schwerin, U. v. 16. Mai 2002 - 6 Ca 3731/00
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 56 ff.)
1.
Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens.

2.
Das Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 S. 2 BORA), kann bereits in der Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, typischerweise während des Laufs einer Kündigungsfrist, ausgeübt werden.

3.
Die Mitteilung der eigenen zukünftigen Kanzleiadresse ist eine Entfaltung von Konkurrenztätigkeit, so dass diese auf Grund des bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauernden Wettbewerbsverbots des angestellten Rechtsanwalts erst ab dem ersten Tag des Ausscheidens weitergegeben werden kann.

1.Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2.Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind. Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält. Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

1. Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2. ....

LG Mainz, B. v. 15. Mai 2002 - 8 T 391 /01

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 646 f.) 1.
Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen.

2.
Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind.

Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält.

Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, dass die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufs- bzw. Standesvertretung stammt, d. h. dass die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor1.

OLG Hamburg, U. v. 2. Mai 2002 - 3 U 303/01
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 65 ff.)
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Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt keine eigene zusätzliche Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift.

OLG Hamm, B. v. 25. April 2002 – 2 (s) Sbd. VII – 58/02

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 368)

Der Domainname einer Anwaltskanzlei „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist unzulässig, da er bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Internetnutzer die irreführende Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.

OLG München, U. v. 18. April 2002 – 29 U 1573/02(Fundstelle: NJW 2002, S. 2113) .

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

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