BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1 u. 4; BORA §§ 6, 20; GG Art. 5 I, 12 I, 20 III
Tragen einer mit Werbung bedruckten Anwaltsrobe im Gerichtssaal
BGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15
Fundstelle: NJW 2017, S. 407 ff.
1.   Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.1
2.   Der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, der über eine präventive Auskunft hinaus die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme feststellt und mit einem Handlungsverbot verbindet, ist als Verwaltungsakt anfechtbar.2
3.   Der Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe steht jeglichem Werbeaufdruck entgegen. Dies gilt auch, wenn die Robe in einer Gerichtsverhandlung getragen wird, für die nach § 20 BORA keine Robenpflicht besteht.2
4.   Die Aufbringung von Werbung auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt das Sachlichkeitsgebot der § 43 b BRAO, § 6 I BORA.2
5.   Das aus § 20 BORA folgende Verbot von Werbung auf vor Gericht getragenen Roben verstößt weder gegen Art. 5 I noch gegen Art. 12 I GG.2
1 Leitsatz des Gerichts
2 Leitsatz der Redaktion der NJW