BRAO §§ 46 a, c; SGB VI §§ 6 I, 231 IV b, c; BVerfGG § 34 a III
Verfassungsbeschwerde eines Syndikus gegen Ablehnung der Befreiung von der DRV
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14
Fundstelle: NJW 2016, S. 2731 ff
1.   Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum Recht der Syndikusanwälte (BGBl. I 2015, 2577) kommt der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93 a II Buchst. a BVerfGG). Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung durch das BVerfG feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.
2.   Auch aus dem vom Beschwerdeführer verfolgten Ziel, in zeitlicher Hinsicht eine möglichst weitgehende Anerkennung seines Befreiungsantrags zu erreichen, folgt kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gem. § 231 IV b S. 1 und 2 SGB VI geltend zu machen, was ihm auch zuzumuten ist.
3.   Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12.12.2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 (NZA 2015, 29) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. § 231 IVb 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen werden Durchbrechungen erwogen. Hierauf werden die· Fachgerichte auch mit Blick auf die prozessuale Situation des jeweiligen Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer möglichen teleologischen Reduktion Rücksicht zu nehmen haben.
Leitsatz der Redaktion NJW