Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV, zu. 2
Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.
RVG VV Nrn. 3104, 3105

1,2 Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines „zweiten Versäumnisurteils“

BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 2927 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV, zu. 2

VV RVG Nr. 3104, 3105

Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil

BGH, Beschl. v. 18.07.2006 – XI ZB 41/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 428 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
RVG VV Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO § 278 VI

Terminsgebühr für Vergleichsschluss ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschl. v. 03.07.2006 –II ZB 31/05 (OLG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 160 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher

BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – VII ZB 157/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 382 Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.

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