1.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen, so wird hierdurch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Eine Gebührenteilungsabrede, nach der der Terminsvertreter in einem solchen Fall weniger als die in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, stellt keinen Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO dar.

2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.

1.Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen, so wird hierdurch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Eine Gebührenteilungsabrede, nach der der Terminsvertreter in einem solchen Fall weniger als die in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, stellt keinen Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO dar. 2. Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; BRAGO § 53; VV RVG Nr. 3401, 3402

Zulässigkeit einer Gebührenteilungsabrede

BGH, Urt. v. 01.06.2006 – 1 ZR 268/03 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 438 ff. 1.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen, so wird hierdurch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Eine Gebührenteilungsabrede, nach der der Terminsvertreter in einem solchen Fall weniger als die in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, stellt keinen Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO dar.

2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2400

Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für Mahnschreiben und Vertretung

BGH, Beschl. v. 27.04.2006, VII ZB 116/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 274 f.Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.

ZPO § 91 I 1; RVG VV Nr. 2400

Keine Kostenfestsetzung bezüglich nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr für Mahnschreiben

BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05 (LG Neubrandenburg) Fundstelle: NJW 2006, S. 2560 f. Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.

1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

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