Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1 1 Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 543; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr im auf Wohnungsräumung gerichteten Mandat

BGH, Versäumnisurt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06 (LG Bonn)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3500 f.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³  3 Leitsatz des Gerichts    Anmerkung: In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück. Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²  2 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3200, 3201 Nr. 1, ZPO § 91

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 427 f.

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

Anmerkung:

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

VV RVG Nrn. 3201 Nr.1, 3200

Anwaltsgebühren bei Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 (OLG Schleswig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3723

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Anmerkung: Im Streitfall hatten Rechtsanwälte ihre Mandanten auf Zahlung von Gebührenforderungen verklagt. Der BGH führt in seinen Gründen aus, dass die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren hinzuweisen. Denn auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren müsse der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten dürfe und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren seien. Nur auf Verlangen des Auftraggebers habe der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen. Anderes könne sich allerdings aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben ergeben. Demnach könne eine Pflicht des Rechtsanwalts, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, bestehen, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos mache. Im Rahmen der dazu erforderlichen Gesamtwürdigung sei neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hänge die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen könne und müsse. Daneben bestehe aber die Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen müsse. Der Gesetzgeber sei bei Einfügung dieser Regelung davon ausgegangen, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen könne, den Anwalt hierzu näher befrage. Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO lasse zwar den Vergütungsanspruch des Anwalts für seine anwaltliche Tätigkeit nicht entfallen, könne aber einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB begründen. Denn Zweck der Hinweispflicht sei es, dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu heben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenvereinbarung anzustreben. In dem konkreten Streitfall hatten die Beklagten aber nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden sei. Denn die Beklagten hätten vorzutragen und ggfls. unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine Information, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätten. Dies sei aber nicht geschehen. Rechtsanwalt Benedikt Trockel
BRAO § 49 b V; BGB §§ 280 I, 311 II

Pflicht zum Hinweis auf gegenstandswertabhängige Rechtsanwaltsgebühren

BGH, Urt. v. 24.05.2007 – IX ZR 89/06 (LG Lüneburg) Fundstelle: NJW 2007, S. 2332 ff. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.
Anmerkung:

Im Streitfall hatten Rechtsanwälte ihre Mandanten auf Zahlung von Gebührenforderungen verklagt.

Der BGH führt in seinen Gründen aus, dass die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren hinzuweisen. Denn auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren müsse der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten dürfe und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren seien. Nur auf Verlangen des Auftraggebers habe der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen. Anderes könne sich allerdings aus besonderen Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben ergeben. Demnach könne eine Pflicht des Rechtsanwalts, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, bestehen, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos mache. Im Rahmen der dazu erforderlichen Gesamtwürdigung sei neben der Schwierigkeit und dem Umfang der anwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hänge die anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen könne und müsse.

Daneben bestehe aber die Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen müsse. Der Gesetzgeber sei bei Einfügung dieser Regelung davon ausgegangen, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen könne, den Anwalt hierzu näher befrage.

Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO lasse zwar den Vergütungsanspruch des Anwalts für seine anwaltliche Tätigkeit nicht entfallen, könne aber einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB begründen. Denn Zweck der Hinweispflicht sei es, dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu heben, sich über hierfür anfallende Kosten zu informieren und nach seinem Interesse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenvereinbarung anzustreben.

In dem konkreten Streitfall hatten die Beklagten aber nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden sei. Denn die Beklagten hätten vorzutragen und ggfls. unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine Information, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, reagiert hätten. Dies sei aber nicht geschehen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend.³  3 Leitsatz des Gerichts

ZPO § 4 Abs. 1

Streitwert bei Einklagen der Geschäftsgebühr

BGH, Beschl. v. 15.05.2007 – IV ZB 18/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 355 f.

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend.³

 3 Leitsatz des Gerichts

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