Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 121 Abs. 1

Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Prozesskostenhilfeverfahren

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.

 

Leitsatz des Gerichts

Die dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben angefallene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Leitsatz des Bearbeiters des RVGreports

VV RVG Nr. 2300, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Festsetzung der für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Geschäftsgebühr

BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – I ZB 87/07 Fundstelle: RVGreport 2008, S. 467

Die dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben angefallene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

 

Leitsatz des Bearbeiters des RVGreports

 1.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 2.  Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.  Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 16.07.2008 – IV ZB 24/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 354 f.

 

1.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

2.  Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung. 2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Rezensenten des RVGReports 

ZPO §§ 103, 138; RVG VV 3104, 3202

Anfall und Festsetzbarkeit der Terminsgebühr für Besprechungen

BGH, Beschl. vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 348 f.

 

1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.

2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.

Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann im Kostenfesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist.³ Leitsatz des Verfassers des RVG-Report Anmerkung: Das Bundesministerium der Justiz hat zwischenzeitlich auf die neue Rechtsprechung des BGH zu der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr reagiert und ein Problempapier mit Lösungsskizze vorgelegt. Ziel ist es, die aufgetretenen praktischen Probleme bei der Kostenfestsetzung möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu beseitigen.  

RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4 und 5; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – VI ZB 55/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 310 f.

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann im Kostenfesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist.³

Leitsatz des Verfassers des RVG-Report

 

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