1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.   2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100 VV RVG

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 19.10.2010 – VI ZB 26/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 464 f.

1.  § 15 a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.

 

2.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung ist für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung, so dass die obsiegende Partei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses

BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09 Fundstelle: RVGreport 2010,  238 f

Der Streit über die rechtliche Einordnung eines – in seinem Bestand unstreitigen – Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmäßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Betrag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrichtenden jährlichen Pachtzinses.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr bei verschiedenen Rechtsanwälten

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 109 ff.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, 522 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200

Keine Erstattungsfähigkeit der vollen 1,6-Verfahrensgebühr für den Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist durch den Berufungskläger

BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09Fundstelle: AGS 2010, S. 50 f.

Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 4141

Strafrechtliche Erledigungsgebühr bei Einstellung des Verfahrens

BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (LG Oldenburg) Fundstelle: NJW 2010, S.  1209 ff.

Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.

 

Leitsatz des Gerichts

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