§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports  
Wird einem Beteiligten zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, so richtet sich der Wert einer hiergegen erhobenen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach dem Wert der Hauptsache. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – IV ZB 3/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 423 f.

§ 15 a RVG stellt lediglich die bestehende Gesetzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05.08.2009 erfolgt ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; VV RVG Nrn. 3335, 3502

Gegenstandswert einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Beiordnung

BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – XII ZB 82/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 549 f.

Wird einem Beteiligten zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt, so richtet sich der Wert einer hiergegen erhobenen Beschwerde oder Rechtsbeschwerde nach dem Wert der Hauptsache.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG seine Vergütung erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – VII ZB 69/05 – AGS 2006, 323).Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 15 Abs. 5 S. 2

Neue Vergütung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren

BGH, Beschl. v. 11.08.2010 – XII ZB 60/08 Fundstelle: AGS 2010, S. 477 ff.

Ein Rechtsanwalt kann in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG seine Vergütung erneut fordern, wenn ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.03.2006 – VII ZB 69/05 – AGS 2006, 323).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.Leitsatz des Gerichts

ZPO § 114 Satz 1

Eigener Prozessbevollmächtigter für Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess

BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 31/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 398 ff

 

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

Leitsatz des Gerichts

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen

BGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 198/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 385 f.

Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.

Leitsatz des Gerichts

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