Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.Leitsatz dre Schriftleitung der AGS

1.    Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.

2.    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Verfassers des RVGReport

ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.

Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.

Leitsatz dre Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 1000

Anfall und Festsetzung der Einigungsgebühr bei Anerkenntnisurteil

BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – VI ZB 45/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 232 ff.

1.    Einigen sich die Parteien auf gerichtlichen Vergleichsvorschlag dahin, dass der Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen werde und ergeht dann ein entsprechendes Anerkenntnisurteil, so ist den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr angefallen.

2.    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

 

Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Verfassers des RVGReport

Die Betätigung als Syndikus kann auch bei einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsausübung angesehen werden. Leitsatz der Redaktion NJW

EuRAG § 11

Zulassung eines ausländischen Syndikus zur Anwaltschaft

BGH, Beschl. v. 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2011, S. 1517 ff.

 

Die Betätigung als Syndikus kann auch bei einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsausübung angesehen werden.

Leitsatz der Redaktion NJW

Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91; VV RVG Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr

BGH, Beschl. v. 05.02.2011 – V ZB 272/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 259 f.

Hatte eine Partei zunächst nur die um die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet, kann sie den Restbetrag im Wege der Nachfestsetzung noch anmelden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)   2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. Leitsatz des Gerichts
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