1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.   2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden. Leitsatz des Gerichts
1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen. 2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.  Leitsatz des Gerichts  

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Gebührenrechtliche Folgen der Prozessverbindung 

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 214 ff.

 

 

1.      Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem gesamten Streitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen.

 

2.      Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 15; RVG VV Nrn. 3100, 3104

Anwaltsgebühren nach Verbindung zweier Verfahren

BGH, Beschl. v. 14.04.2010 – IV ZB 6/09 (OLG Dresden)Fundstelle: NJW 2010, S. 3377 ff.

1.  Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) anzurechen.

2.  Sind Gebührentatbestände – hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG – jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

  1.     Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142). 2.     Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert. 3.     Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen. Leitsatz des Gerichts
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen. Leitsatz des Gerichts

BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 3 a Abs. 2; BGB §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 675 Abs. 1

Unangemessenheit eines Verteidigerhonorars

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IX ZR 18/09 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2010, S. 1364 ff.

 

1.     Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).

2.     Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

3.     Wird zu Gunsten des Rechtsanwaltes ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Anwaltsvergütung für Abschlussschreiben

BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382 ff.

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

  Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an. Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 18 Nr. 3 und 5, 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV Nrn. 3309, 3500; ZPO § 766 

Gebühren des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten RA im Erinnerungsverfahren

BGH, Beschl. v. 28.01.2010 – VII ZB 74/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 256

 

 

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.

 

Leitsatz des Gerichts

Seite 21 von 47