Tauschen die Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens E-Mails aus, fällt hierfür eine Terminsgebühr nicht an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3104

Keine Terminsgebühr für Austausch von E-Mails

BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 463 f.

Tauschen die Prozessbevollmächtigten zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens E-Mails aus, fällt hierfür eine Terminsgebühr nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.   2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.   3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist. Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Vergabeverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – X ZB 1/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 474 f.

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.

 

2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.

 

3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports

   1.    Eine vereinbarte Vergütung ist nicht entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechen.   2.    Es kann dahinstehen, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden ist oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 RVG  §§ 3 a ff., 15 a Abs. 2; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91
Keine Anrechnung einer vereinbarten Vergütung; Anwendbarkeit des § 15 a RVG
BGH, Beschl, v. 09.09.2009 – Xa ZB 2/09 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 32

 

 

1.    Eine vereinbarte Vergütung ist nicht entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechen.

 

2.    Es kann dahinstehen, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden ist oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.Leitsatz des Gerichts

RVG § 15 a, VV Vorb. 3 Abs. 4; ZPO § 91

Keine Auswirkungen der Anrechnungsvorschriften des § 15 a RVG im Verhältnis zu Dritten

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

Leitsatz des Gerichts

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. Leitsatz des Gericht  

ZPO § 91; RVG § 3 a; RVG a. F. § 4; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; BRAGO § 118 Abs. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Pauschalhonorar

BGH, Beschl. v. 18.08.2009 – VIII ZB 17/09 (OLG Dresden)

Fundstelle: NJW 2009, S. 3364 f.

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV 1 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV-RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

 

Leitsatz des Gericht

 

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