ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 30.04.2008 – III ZB 8/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 364 f.
Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren immer zu berücksichtigen. Der 3. Senat folgt der Rechtsprechung des 8. Senats (Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158 = NJW 2008, 1323).4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO § 49 Abs. 4 S. 2 BRAO i. d. F. v. 02.09.1994; BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2 i. d. F. v. 12.12.2007
Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsforderung an einen Dritten; Einverständnis der RSV
BGH, Urt. v. 24.04.2008 – IX ZR 53/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 255 f.
Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät mit Sitz am Ort des Prozessgerichts
BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – XII ZB 214/04
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 267 f.
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.²
Leitsatz des Gerichts