RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
Leitsatz des Gerichts
GKG §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 1; ZPO §§ 379, 402, 492 Abs. 2, 567 Abs. 1
Keine Anfechtung der Anforderung eines Gerichtskostenvorschuss im selbständigen Beweisverfahren
BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – VIII ZB 56/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 279 f.
Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3
Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens
BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.
Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten
BGH, Beschl. v. 08.01.2009 – IX ZR 107/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 240
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.
RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei Ehe- und Scheidungsfolgevertrag
BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 (LG Stade) Fundstelle: NJW 2009, S. 922 f.
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrags, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.
Leitsatz des Gerichts