ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 3201

Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Berufung zur Fristwahrung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 66 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 II 3; RVG VV Nr. 3201

Keine Verfahrensgebühr bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1087 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 4 Abs. 1

Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen

BGH, Beschl. v. 04.12.2007 –
VI ZB 73/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04).Leitsatz des Gerichts  

BGB § 249; RVG VV Nr. 2300

Berechnung des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bei unberechtigter Zuvielforderung

BGH, Urt. v. 07.11.2007 –VII ZR 341/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 107

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04).

Leitsatz des Gerichts

 

1.  Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944). 2.  Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 41

Grundstücksmietvertrag mit Staffelmietvereinbarung: Streitwertfestsetzung für einen Räumungsanspruch

BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – VIII ZR 163/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 461 f.

1.  Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944).

2.  Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat.Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG    

ZPO §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 4; SGB VII § 90 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Zumutbarer Einsatz von Vermögen aus Zugewinnausgleich bei dessen Verwendung für einen Grundstückskauf

BGH, Beschl. v. 18.07.2007 –
XII ZA 11/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 132 ff.

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2
Nr. 8 SGB XII erworben hat.

Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG

 

 

 

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