Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.
RVG VV Nr. 3104, 3105

Volle Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

BGH, Beschl. v. 24.01.2007 – IV ZB 21/06 (LG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 1692 ff. Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit eines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sic zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.3  3 Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Terminsreisekosten vom dritten Ort

BGH, Beschl. v. 23.01.2007 – I ZB 42/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 349 f.

Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sic zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.3

 

3 Leitsatz des Gerichts

 

Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.
BGB §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 677, 823 Abs. 1, 826; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kein genereller Kostenerstattungsanspruch für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderung

BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 267 ff. Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4 4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

StGB § 352 Abs. 1; RVG § 4

Keine Gebührenüberhebung bei Abrechnung einer vereinbarten Vergütung

BGH, Urt. v. 06.09.2006 – 5 StR 64/06
Fundstelle: AGS 2007, S. 599 ff.

Ergibt sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, erfüllt es nicht den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 Abs. 1 StGB, wenn er hierüber eine Honorarvereinbarung schließt und aus dieser Vergütungsansprüche geltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. 4

4 Leitsatz der Schriftleitung des AGS

Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV, zu. 2
Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG VV, nicht nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.
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