Vorschüsse des später insolventen Mandanten an Rechtsanwalt als Bargeschäft
BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05 (OLG Braunschweig)
Fundstelle: NJW 2006, S. 2701 ff.
1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.
2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.
3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.
4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.
5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.
Festsetzung der anwaltlichen Einigungsgebühr
BGH, Beschl. v. 28.03.2006 – VIII ZB 29/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 1523 ff. Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 II 1 RVG i. V. m. VV Nrn. 1000, 1003 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 I ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 III Nr. 1, 162 f. ZPO).
2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.
Terminsgebühr in WEG-Verfahren; Streithilfe im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 09.03.2006 – V ZB 164/05
Fundstelle: AGS 2006, S. 268 ff.
1.
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhalten an Senatsbeschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03, AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
2.
Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung.