Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2007, S. 2858).³  3 Leitsatz des Gerichts  

RVG § 2 II, RVG VV Vorb. 3 III, Nrn. 3202, 3104

Terminsgebühr – Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren trotz Streits über Vorliegen der Voraussetzungen des Gebührenanfalls

BGH, Beschl. v. 10.05.2007 – VII ZB 110/06 (OLG Bamberg) Fundstelle: NJW 2007, S. 2859

Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2007, S. 2858).³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

Erklären die Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO.³  3 Leitsatz des Gerichts  

ZPO §§ 91 a, 585

Erledigung eines selbstständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschl. v. 09.05.2007 – IV ZB 26/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 360

Erklären die Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

1.      Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5   2.      Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5   3.      Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5  5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG §§ 4 Abs. 2 S. 3, 34 Abs. 1

Werbung für Erstberatung im Arbeitsrecht von 10 bis 50 €

BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – 1 ZR 137/05
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 19 f.

1.      Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5

 

2.      Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5

 

3.      Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5

 

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 2100; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1

Keine Prozesskostenhilfe für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 353 f.

 

Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³

3 Leitsatz des Gerichts

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²
ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 1000, 1003

Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 13.04.2007 – II ZB 10/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 275 f. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²

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