RVG VV Nr. 3335
Rechtsanwaltsgebühr: Vergütungssperre gegenüber dem Mandanten bei Wegfall der Verfahrensgebühr nach Prozesskostenhilfebewilligung; wichtiger Grund für die
2. Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.
1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).
2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.
1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).
2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).
Leitsatz des Gerichts
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Keine Begrenzung der erstattungsfähigen Reisekosten
BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 204 f.
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.
Leitsatz des Gerichts