1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. 2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3335

Rechtsanwaltsgebühr: Vergütungssperre gegenüber dem Mandanten bei Wegfall der Verfahrensgebühr nach Prozesskostenhilfebewilligung; wichtiger Grund für die1.  Die Gebühr nach Nr. 3335 VV entfällt im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei stattgegeben wird. Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen, wobei die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände gilt, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.

2.  Zur Annahme eines wichtigen Grundes für die Aufhebung der Beiordnung des Revisionsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts   
 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts  

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.

 

 

1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).

2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 158 ff.

 

 

1.
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41).

2.
Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

3.
Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).

 

Leitsatz des Gerichts

 

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.  Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Keine Begrenzung der erstattungsfähigen Reisekosten

BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 204 f.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.

 Leitsatz des Gerichts

 

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²  2 Leitsatz des Gerichts
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist. Leitsatz des Gerichts   
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