InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1
Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzantrag
BGH, Beschl. v. 22.03.2007 – IV ZB 94/06 Fundstelle: AGS 2007. S. 463 f.
Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1
1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Zulässigkeit der Abtretung einer Anwaltshonorarforderung
BGH, Urt. v. 01.03.2007, IX ZR 189/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 197 f. Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.
Kosten eines Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale sind keine Nebenforderung im Kfz-Haftpflichtprozess
BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 320 ff. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
RVG § 2; RVG VV Nrn. 3202, 3104, Vorb. 3 III
Terminsgebühr – Ernsthaftes Bemühen um außergerichtliche Erledigung
BGH, Beschl. v. 27.02.2007 – XI ZB 38/05 (OLG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 2858 f.
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.³
3 Leitsatz des Gerichts
ZPO § 4 I; RVG § 23 I; GKG § 43 I
Keine Erhöhung des Streitwerts durch vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten
BGH, Beschl. v. 30.01.2007 – X ZB 7/06 (LG Duisburg) Fundstelle: NJW 2007, S. 3289
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.³
3 Leitsatz des Gerichts