ZPO § 3

Zuständigkeits-Streitwert für eine Deckungszusage

BGH, Beschl. v. 08.03.2006 – IV ZB 19/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 440 Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem. § 3 ZPO grds. nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherten erstrebt wird. Hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % zu machen. 1

Gegen die Mitteilung einer Nichtzulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung seitens der Rechtsanwaltskammer ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig.1
Gegen die Mitteilung einer Nichtzulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung seitens der Rechtsanwaltskammer ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig.1
BRAO § 223; FAO § 15

Keine gerichtliche Klärung der Online-Fortbildungsalternative

BGH, Beschl. v. 06.03.2006 – AnwZ (B) 38/05 (AnwGH Schleswig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2926 f. Gegen die Mitteilung einer Nichtzulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung seitens der Rechtsanwaltskammer ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig.1

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).
ZPO §§ 91 I 1, 104; BRAGO § 6 II 1; BGB § 426 I 1

Höhe des Erstattungsanspruchs eines Streitgenossen

BGH, Beschl. v. 20.02.2006 – II ZB 3/05 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2006, S. 3571 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).

1.Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. 2.Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.
1.Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. 2.Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.
RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

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