RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Mitwirkung durch Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.

1.      Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

 

2.      Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

VV RVG Nr. 5115

Zusätzliche Gebühr für Rat zum Schweigen

BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 182 f.

Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

 

Leitsatz des Gerichts

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

BGB §§ 249, 254, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 2

Keine Erstattung der Anwaltskosten für Kündigung durch gewerblichen Großvermieter

BGH, Urt. v. 06.01.2011 – VII ZR 271/09 Fundstelle AGS 2011, S. 102 f.

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalts sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

RVG § 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4

Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle löst keine gesonderte Angelegenheit aus

BGH, Hinweisbeschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 117 ff.

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen  Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.

Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 522 Abs. 2; VV RVG Nr. 3200, 3201 Nr. 1

Notwendigkeit des verfrühten Berufungszurückweisungsantrags

BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 69 f.

Dem Berufungsbeklagten ist die für den Berufungszurückweisungsantrag angefallene 1,6 Verfahrensgebühr auch dann zu erstatten, wenn zum Zeitpunkt des Einreichens dieses Antrags die Berufungsbegründung noch nicht vorlag, diese jedoch nachgereicht wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544; BGB § 628

Keine Werterhöhung durch hilfsweise eingewandten Schadensersatzanspruch gegen anwaltliche Vergütungsforderung

BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – IX ZR 2/09Fundstelle: AGS 2011, S. 344

Bestreitet der Auftraggeber die Berechtigung der eingeklagten Anwaltsvergütung und beruft er sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, den er der Vergütungsforderung hilfsweise entgegensetzt, so führt dieser Einwand nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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