RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Mitwirkung durch Schweigen
BGH, Urt. v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 128 ff.
1. Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)