Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu.

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300

Toleranzgrenze und Schwellengebühr

BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 273/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 258 ff.

Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 7004, 7006, 7008

Anfall und Erstattungsfähigkeit der in den Reiseauslagen des Prozessbevollmächtigten enthaltenen Umsatzsteuer

BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – VI ZB 46/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 266 ff.

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

 Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2

Werterhöhung durch vorprozessuale Anwaltskosten aus erledigten Gegenständen

BGH, Beschl. v. 04.04.2012 – IV ZB 19/11 Fundstelle: AGS  2012, S. 297 f.

 

Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.

2.    Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 114, 322

 

Bindung an die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung

BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 391/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 276 ff.

1.   Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder –verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.

2.   Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Routinefall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Rückstand mit zwei Monatsmieten) ist bei einem als Großvermieter einzustufenden Vermieter weder für die Erstmahnung noch für den Ausspruch der Kündigung die Einschaltung eines Anwalts notwendig; dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit inländischem Wohnungsbestand ist.

BGB § 286

Keine Erstattung der Kosten einer Kündigung

BGH, Beschl. v. 31.01.2012 – VII ZR 277/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 360 f.

Im Routinefall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Rückstand mit zwei Monatsmieten) ist bei einem als Großvermieter einzustufenden Vermieter weder für die Erstmahnung noch für den Ausspruch der Kündigung die Einschaltung eines Anwalts notwendig; dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit inländischem Wohnungsbestand ist.

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