VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202
Keine Terminsgebühr für Besprechungen über Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens
BGH, Beschuss v. 06.03.2014 -VII ZB 40/13
Fundstelle: RVGreport 2014, S. 230 ff.
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Absatz 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.
Leitsatz des Gerichts