RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 u. S. 5
Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf einheitliche Verfahrensgebühr
BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16
Fundstelle: AGS 2017, S. 170 ff.
1.    Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
2.    Dass dem Anwalt dadurch weniger als eine 0,55-Verfahrensgebühr verbleibt oder diese ganz untergeht, ist hinzunehmen.
3.    Die Anrechnung ist allerdings auf die Höhe der Verfahrensgebühr beschränkt, auf die angerechnet wird.
Leitsätze des Schriftleitung der AGS