§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 9.5.2018- I ZB 62/17
Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 341
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen
Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig,
als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks
beauftragt hätte.
Leitsatz des Gerichts