GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8
Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags
BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZR 81/16
Fundstelle: AGS 2018, S. 78
Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS