GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8

Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 78

 

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 23 Abs. 1 S. 3, GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei Widerruf von tilgungsfreien Vorausdarlehen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2017 – 7 W 1/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 516.

 

 

 

1.    Wird die Feststellung des Widerrufs von Darlehensverträgen begehrt, kommt es für die Streitwertbemessung unabhängig von der Formulierung der Anträge allein darauf an, welche Ansprüche der Verbraucher gegenüber der Bank verfolgt (im Anschluss an BGH v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15).

2.    Der Streitwert richtet sich nach den bis zum Widerruf der Darlehensverträge geleisteten Darlehensraten.

3.    Werden keine Tilungsleistungen auf Vorausdarlehen erbracht, sondern lediglich Sparbeiträge auf Bausparverträge gezahlt, stellen diese Ansparzahlungen keine Tilgungsleistungen dar und bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 


 

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2

Zurückweisungsantrag in Unkenntnis der Berufungszurückweisung

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 63 f.

Nach Begründung des Rechtmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus.
 

Leitsatz des Gerichts

 

 ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

Rechtsanwalt einer ausländischen Partei

BGH, Beschluss vom. 04.07.2017 – X ZB 11/15

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 537 f.

 

Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten. (Fortführung von BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 [=AGS 2014, 204]).

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

BRAO § 49 b Abs. 1 Satz 1, RVG §§ 4 Abs. 1, 34

Kostenlose Erstberatung nach einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom. 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 477 f.

 

Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 103, 104, 794 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV NR 3104

Was gehört zu den Kosten des Rechtsstreits?

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – I ZB 1/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 464


Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; RVG VV Nr. 2300

Erstattungsfähige Anwaltskosten bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls nach dem Wiederbeschaffungsaufwand

BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 424 ff.

 

 

1.    Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

 

2.    Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG§ 32; GKG §§ 41 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1; ZPO §8

Streitwert für Feststellung der Wirksamkeit eines Mietvertrages

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 434 f.
 

Für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, bestimmt sich der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert nach § 41 Abs. 1 GKG; er beläuft sich auf das einjährige Entgelt. Demgegenüber ist die nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer maßgebliche Bestimmung des § 8 ZPO nicht einschlägig.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 9, 33; RVG VV Nrn. 3209, 3403

Tätigkeiten des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 215 ff.

 

1.   Für den Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges gehören die Entgegennahme der Rechtsbeschwerdeschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch abzuwarten, sowie dieMitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber noch zum vorherigen Rechtszug und lösen deshalb keine Gebühren nach Nrn. 3209, 3403 W RVG aus.

 

2.   Werden weitergehende Anwaltstätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan, fehlt es für eine Festsetzung des Gegenstandswertes im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nrn. 2300, 3100; Vorbem. 3 Abs. 4

Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 220 ff.

 

 

Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Seite 6 von 47