ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschwer bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 130 

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
§ 3 ZPO
BGH, Beschl. v. 12.3.2020 - V ZR 160/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 268

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Leitsatz des Gerichts 

 

 

Angelegenheit bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO
§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG; Nr. 3309 VV RVG; § 777 ZPO
BGH, Beschl. v. 20.2.2020 - I ZB 68/19 Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 222

 

  1. Beantragt der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers nach Verhängung und

    Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels gegen den Schuldner gern. § 888 ZPO ein

    weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier die

    Erteilung einer Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, handelt es sich bei dem

    Gesamten Verfahren auf Vornahme der Handlung um eine einzige gebührenrechtliche

    Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt somit insgesamt

    nur einmal an.

 

  1. Im Kostenfestsetzungsverfahren können ohne Verstoß gegen die Bindung an den Antrag

    gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzelne, nicht beantragte Positionen anstelle beantragter,  

    aber unbegründeter Kostenpositionen, berücksichtigt werden.

 

Leitsatz des Verfassers 

 

 

ZPO §§ 3, 5, 9
Beschwer bei Verurteilung zur Räumung und bei Abweisung der Widerklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses
BGH, Beschl. v. 4.2.2020 - VIII ZR 16/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 286

  1. Der 3 ½ fache Jahreswert der Beschwer des zur Räumung eines Mietobjekts verurteilten Beklagten richtet sich nach der vereinbarten Miete und nicht nach einem etwaig höheren objektiven Mietwert.
  1. Der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage kommt demgegenüber kein eigener Beschwerdewert zu.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 59 ff., 114 ff.; RVG § 7 Abs. 2
Prozesskostenhilfe nur für einen Streitgenossen; Rechtsanwaltsvergütung für gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 5.12.2019 - II ZB 8/18 Fundstelle: AGS 2020, S. 240

Beauftragen zwei Streitgenossen denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit und liegen nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, kann die Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV beschränkt werden.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

§ 46 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG; § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO
Erforderlichkeit der Reise zur Revisionshauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 10.8.2020 – 5 StR 616/19
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 110


1. Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gem. § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
2. Die Teilnahme der Nebenkläger-Vertreterin an der Revisionshauptverhandlung, in der u. a. über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte geboten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Streit um Benutzung der Mietsache
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Fundstell: RVGreport 2020, S. 74

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 3 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§ 249 BGB; Nr. 2300 VV RVG
BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 64

 

  1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadensabwicklungeines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren und bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, ist für  den Geschädigten, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse im Regelfall notwendig.
  1. Deshalb kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen (hier: international tätiges Autovermietungsunternehmen) erstattungsrechtlich nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird.
  2. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen.

  3. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen.

 

Leitsatz des Verfassers

§§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 116 Satz 1 Nr. 1, 688 ff. ZPO
Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren
BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - VII ZB 48/16
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 475

  1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.
  2. ln einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 31.8.2017 - III ZB 37/17 Rn 9 f., RVGreport 2017, 472 (Hansens) = NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse v. 28.11.2017- X ZA 1/16 und 2/16; Beschl. v. 11.1.2018- III ZB 87/17 Rn 8, RVGreport 2018, 274 (Hansens) = FamRZ 2018, 601).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

EVG 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; 261/2004 Art. 7 Abs. 1; 261/2004 art. 14 Abs. 2
Erforderlichkeit eines Anwalts zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
BGH, Urt. v. 12.2.2019- X ZR 24/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 533

 Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

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