Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 ff., 788

Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten bei Änderung des Vollstreckungstitels

BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – VIII ZB 27/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 469 f.

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 3401 ff.

Vorlage der Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 13.08.2011 – IV ZB 8/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 389 f.

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.Leitsatz der Schrifleitung der AGS

ZPO § 4

Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit

BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – III ZR 23/11Fundstelle: AGS 2011, S. 511

Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nach dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache. Dies gilt auch für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335

Gegenstandswert im PKH-Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – IX ZB 145/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 348 f.

In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG nach dem Wert der Hauptsache. Dies gilt auch für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat. Leitsatz des Gerichts

GKG § 28 Abs. 2; VV RVG Nr. 7008; GKG KostVerz Nr. 9003; OWiG § 107 Abs. 5; ARB 2002 §§ 1, 5 Abs. 1 a)

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

BGH, Urt. v. 06.04.2011 – IV ZR 232/08 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 215 f.

1.    Schuldner der nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2.    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. v. § 10 Abs. 6 UStG vor.

3.    Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. A der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

 

Leitsatz des Gerichts

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