ZPO §§ 103 Abs. 2, 172

Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2013 - 9 W 281/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 477 f.

 

Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zum ersten Rechtszug. Deshalb hat die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Regelfall an den für die erste Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

ZPO § 91 Abs. 1

Kostenerstattung für einen nach Klagerücknahme eingereichten Klageabweisungsantrag

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2013 – 8 W 62/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 439 ff.

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV für die Einreichung einer Klageerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagerücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV erstattungsfähig sein.

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 134, 398, 402

Zulässigkeit der Abtretung der Betreuervergütung

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 357/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 407 f.

Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 3200, 3201, 3202, Anm. zu Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6

Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im Berufungsverfahren

OLG Celle, Beschl. v. 19.6.2013 – 2 W 134/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 326 ff.

  1. Beschränkt sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten darauf, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne, entsteht nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr.
  2. Eine Terminsgebühr nach Nrn. 3202, 3104 VV entsteht für das Berufungsverfahren auch dann, wenn in dem Verfahren auf Vorschlag der Parteien noch während der laufenden Frist zur Berufungsbegründung ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird. 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 48 Abs. 1, 3, 51; ZPO § 9; BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2

Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2013 – 13 WF 515/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 287 f.

Der Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung während der Trennung berechnet sich grundsätzlich nach dem Regelwert des § 48 Abs. 1 FamGKG und beträgt 3.000,00 EUR.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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