§ 91 Abs. 1 ZPO

Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr für eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Fall einer vom Gegner zurückgenommenen Berufung ohne Begründung

BGH, Beschl. v. 19.9.2013 - IX ZB 160/11

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 114 f.

1.
Nach Zustellung der Berufungsschrift ist es für den Berufungsbeklagten regelmäßig notwendig, einen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Berufungsverfahren zu bestellen. Die hierdurch anfallende 1,1 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig.
2.

Hingegen ist es nicht notwendig, vor dem Vorliegen einer Berufungsbegründung einen Berufungszurückweisungsantrag zu stellen.
3.
Für die Frage, ob eine Partei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als erforderlich ansehen darf, kommt es nicht darauf an, ob sie rechtskundig ist oder über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Deshalb gelten die vorstehenden Grundsätze auch dann, wenn Berufungsbeklagte eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

 

FamGKG §§ 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1; VersAusglG §§ 2 Abs. 1, 3

Festsetzung des Verfahrenswerts für Ehesache und Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 - 5 WF 66/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 472 ff.

 

1.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000,00 EUR je Ehegatte und
7.500,00 EUR je Kind abzusetzen.


2.

Für die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 115; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 5, Abs. 3 S. 1

Eigener Pkw als einzusetzendes Vermögen

OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 - II-2 WF 145/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 81 ff.

 

1.

Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

2.

Die Veräußerung eines Pkw stellt dann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

Regelwert gilt auch für mehrere Kindschaftssachen

OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 - 2 WF 86/13

Fundstelle: AGS 2013, 585 ff.

1.

§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jeweils für sich genommen eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge darstellen.

2.

Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 56

Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 WF 210/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 144 f.

1.
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt er damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

2.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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