RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB §§ 670, 675

Vorschussanspruch des PKH-Anwalts für Privatgutachtenkosten

OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013 – 25 W 94/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 307 ff.

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Antrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB § 670

Vorschuss auf private Sachverständigenkosten

OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 – I-25 W 94/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 348 ff.

Zur Vergütung eines PKH-Anwalts i. S. d. § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91, 104

Zur Auslegung des Begriffs „Kosten des Verfahrens“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 WF 10/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 42 f.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie auch die „Kosten des Verfahrens“ regeln, sind damit die Kosten sämtlicher Instanzen gemeint und nicht nur die Kosten der Instanz, in der der Vergleich geschlossen worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 14 RVG

Mittelgebühr im Bußgeldverfahren

AG Saarlouis, Urt. v. 26.4.2013 - 21 C 215/13

Fundstelle: RVG Report 2013, S. 465

Die Auffassung, Verkehrsordnungswidrigkeiten seienwegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen,der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, desallgemein geringen Umfangs und ihrer Schwierigkeitgenerell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahreneinzustufen und daher sei eine Gebühr unterhalb derMittelgebühr als angemessen festzusetzen, ist seitEinführung des RVG überholt.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6; RVG § 44

Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

OLG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2013 – 9 W 41/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 301 ff.


  1. Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs „Angelegenheit“ entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.

  2. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:

  • Scheidung als solche,
  • persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
  • Finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Leitsatz der Schriftleitung AGS

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