RVG § 15 Abs. 5 S. 2

Keine erneute Vergütung für beigeordneten Rechtsanwalt nach Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2013 – 15 WF 363/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 123 ff.

Wird ein Ehescheidungsverfahren von beiden Beteiligten nicht betrieben und hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eine Vergütung erhalten, erhält er dieselbe Vergütung nicht noch einmal, wenn das Verfahren mehrere Jahre später fortgeführt wird; die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG findet keine Anwendung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 103 ff., 126 ZPO

Eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 - II-6 WF 324/12

Fundstelle: RVG Report 2013, S. 481 ff.

  1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
  2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

Leitsatz des Gerichts

 

FamGKG §§ 38, 42 Abs. 3

Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags

OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2013 - 11 WF 3/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 589 f.

1.

Wird ein Stufenantrag lediglich im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe gestellt, ist für den unbeziffert gebliebenen Leistungsantrag nicht auf den vorgerichtlich begehrten, sondern den realistisch begründeten Zahlungsantrag abzustellen.

2.

Ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des unbeziffert gebliebenen Leistungsantrags, so ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

GKG § 42; ZPO §§3, 6, 9

Beschwer bei Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes

BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - VIII ZR 104/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 67 ff.

1.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für den auf Wiedereinräumung des Besitzes verurteilten Vermieter bemisst sich gem. § 8 ZPO nach der Miete für die streitige Zeit und nicht gem. § 6ZPO nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Objekts.

2.

Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, so ist diese in entsprechender Anwendung des
§9ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bemessen.

3.
Der Kostenaufwand des Vermieters zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nicht zusätzlich zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG §§ 9, 10; BetrVG § 113 Abs. 3

Berücksichtigung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ta 33/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 157 f.

Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach    § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts

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