VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für telefonische Besprechung durch Vermittlung des Richters

OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2013 – 6 E 1104/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 195 f.

 

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls – auch bei Vermittlung durch das Gericht – die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3100, 3307, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1

Anrechnung der im gerichtlichen Mahnverfahren angefallenen Verfahrensgebühr

OLG München, Beschl. v. 1.3.2013 - 11 W 2357/12

Fundstelle: AGS 2013, S. 512 ff.

 

Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens erfolgt lediglich dann, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3500

Kostenerstattung auch bei nur fristwahrendem Rechtsmittel

BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 132/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 251 f.

Wird eine Beschwerde ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und gleichzeitig der Gegner gebeten, sich im Beschwerdeverfahren noch nicht zu bestellen, so ist die volle Verfahrensgebühr auf Seiten des Beschwerdegegners erstattungsfähig, wenn er dennoch seinen Anwalt im Beschwerdeverfahren beauftragt und die Beschwerde dann noch innerhalb der Beschwerdefrist zurückgenommen wird.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nrn. 2300, 2302

Erstattung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr

BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10 Fundstelle: AGS 2013, S. 252 f.

Die Erstattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts auch notwendig war. Daran kann es fehlen, wenn bereits feststeht, dass der Schuldner freiwillig nicht erfüllen wird. Ob lediglich eine Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben angefallen ist, richtet sich nicht nach dem Erscheinungsbild des Aufforderungsschreibens, sondern nach dem erteilten Auftrag.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

VwGO §§ 162 Abs. 1 und 2; RVG VV Nr. 3104

Keine Notwendigkeit der durch Besprechungen ausgelösten Terminsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2013 – 12 E 28/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 278 f.

  1. Hat die verklagte Behörde den Auftraggeber durch Aufhebung des mit der Klage angefochtenen Bescheids bereits klaglos gestellt und ist dieser Umstand dem Prozessbevollmächtigten auch bekannt, so ist eine nach diesem Zeitpunkt von dem Prozessbevollmächtigten mit dem Mitarbeiter der Behörde geführte Besprechung nicht notwendig.

  2. Die hierdurch angefallene Terminsgebühr ist deshalb nicht erstattungsfähig.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

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