VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr für telefonische Besprechung durch Vermittlung des Richters
OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2013 – 6 E 1104/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 195 f.
Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls – auch bei Vermittlung durch das Gericht – die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
Leitsatz des Gerichts