§§ 47 Abs. 1, 108a Abs. 1, 109a Abs. 2 OWiG; §§ 467 Abs. 4, 467a Abs. 1 StPO

Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 - 2 BvR 864/12 Fundstelle: RVG Report 2014, S. 37 ff.

Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, so hat diese im Regelfall auf Antrag des Angeschuldigten die diesem erwachsenden notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Hiervon kann sie nicht nach § 109a Abs. 2 OWiG absehen, wenn das Unterbleiben entsprechender Angaben des Angeschuldigten (hier Belastung eines Angehörigen) für das weitere Verfahren deshalb nicht wesentlich war, weil der Verfolgungsbehörde bereits bekannt war, dass ein weiterer Angehöriger als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht kam.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

FamGKG §§ 42, 51

Kein Mehrwert durch Unterhaltsverzicht

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013- 11 UF 181/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 468 f.

Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

Klage auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers

§ 3 ZPO; § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG

OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2013 - 13 W 62/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 35

Der Streitwert für die Klage eines Versorgers aufGewährung des Zutritts und Duldung der Sperrungdes Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach demSechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.

Leitsatz des Gerichts

GKG §§ 41, 48; ZPO §§ 3, 9

Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung

LG Berlin, Beschl. v. 13.8.2013- 65 T 126/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 581 f.

Der Streitwert eines Verfahrens auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 47 Abs. 1, 58, 59 RVG; Nr. 1008, 3102, 3106 VV RVG

Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vertretung eines bedürftigen und eines leistungsfähigen Streitgenossen

Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 - L 15 SF 5/13 B Fundstelle: RVG Report 2013, S. 467 ff.


  1. Wird von mehreren Streitgenossen nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, hat der beigeordnete Anwalt, der auch den/die anderen, nicht bedürftigen Streitgenossen vertritt, hinsichtlich der gegen die Staatskasse entstandenen Verfahrensgebühr nicht nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV RVG Anspruch, welche auf die bedürftigen Streitgenossen fallen.
    2.
    In gleicher Weise darf dem beigeordneten Anwalt nicht die Terminsgebühr mit der Begründung vorenthalten werden, er könne sich deswegen an dem nicht bedürftigen Streitgenossen schadlos halten.
    3.
    Gegebenenfalls kann die Staatskasse Regress beim nicht bedürftigen Streitgenossen nehmen. Für eine Vorabkürzung der Anwaltsvergütung besteht jedoch kein Raum.

    Leitsatz des Gerichts
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