GKG KostVerz. Nr. 3111, 3130; StGB § 55 Abs. 1
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bei Einbeziehung der Verurteilung eines anderen Verfahrens
Nr. 3111, 3130 GKG KostVerz; § 55 Abs. 1 StGB
BGH, Beschl. v. 13.6.2013 – 1 StR 592/12
Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt auch im Revisionsverfahren.
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports
Fundstelle: RVGreport 2013, S. 366 f.