GKG KostVerz. Nr. 3111, 3130; StGB § 55 Abs. 1

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren bei Einbeziehung der Verurteilung eines anderen Verfahrens

Nr. 3111, 3130 GKG KostVerz; § 55 Abs. 1 StGB

BGH, Beschl. v. 13.6.2013 – 1 StR 592/12

Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt auch im Revisionsverfahren.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

Fundstelle: RVGreport 2013, S. 366 f.

ZPO § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG; §§ 36 ff., 269 Abs. 3

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 12.6.2013 – 32 Sbd 7/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 389 f.

  1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem.  § 36 ZPO zurück, so gehört das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zum Rechtszug i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG.
  2. Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann deshalb nicht mit dem der Hauptsache gleichgesetzt werden, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil (hier: 20 %) bemessen werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

ZPO § 91; RVG § 15

Eine Angelegenheit bei Verhandlung mit mehreren Kaufinteressenten

BGH, Beschl. v. 6.6.2013 – IX ZR 312/12; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 – 28 U 32/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 321 ff.,323 f.

Wird der Anwalt von den Erben pauschal mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH beauftragt, liegt auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt mit mehreren Kaufinteressenten verhandelt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO

Erstattungsfähigkeit gesonderter Anwaltskosten einer amerikanischen Anwaltsgesellschaft und der Anwälte ihrer deutschen Niederlassung im Haftpflichtprozess

BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 356 ff.

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als den der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

BGH, Beschl. v. 16.5.2013 - IX ZB 152/11 Fundstelle: AGS 2014, S. 45 ff.

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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