FamGKG § 50; VersAusglG § 51

Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2013 - II-2 WF 4/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 76

Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 45 ff., 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Keine Festsetzung der Umsatzsteuer für beigeordneten Prozesskostenhilfeanwalt bei Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei

OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 - 2 W 217/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 80 f.

 

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 78, 249 ff.

Beiordnung im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-2 WF 176/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 592 f.

 

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerseite möglich, wenn das Einkommen des Antragsgegners aus selbstständiger Tätigkeit geschätzt werden muss.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens wegen einer Zugewinnausgleichsforderung

FamGKG §§ 35, 41

OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 - II-4 WF 181/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 30 f.

Der Gegenstandswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwerts errechnet.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 21 I; RVG VV Nr. 3104; ZPO § 321 a

Neuer Rechtszug bei Entscheidungsaufhebung durch ein Verfassungsgericht

BGH, Beschluss vom 19.9.2013 - IX ZB 16/11

Fundstelle: NJW 2013, S. 3453 f.

 

1.

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Leitsatz des Gericht

2.

Dem Rechtsanwalt ist in diesem Fall gem. § 21 I RVG die entstandene Mehrarbeit zu vergüten.


Leitsatz der Redaktion der NJW

Seite 100 von 359